Satzung in der Fassung vom 26.11.2010
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen
ANDARTA Stiftung
- Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sie hat ihren Sitz in 56288 Hollnich.
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung, Forschung, Kunst, Denkmalschutz und Ökologie.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung
von Vorhaben, sei es Einzelvorhaben oder auf Zeit angelegte Vorhaben, im Rahmen
des Stiftungszweckes, insbesondere durch
finanzielle Unterstützung von Projekten zur Förderung von Bildung, Forschung, Kunst, Denkmalschutz und Ökologie.
- Gewährung von Stipendien, sei es Einzelstipendien oder Dauerstipendien im Rahmen des Stiftungszweckes.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4
Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
- Vermögensumschichtungen sind im Rahmen des steuerlich Zulässigen zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und auf Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
- Zur Werterhaltung sollen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zuführt werden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
- Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
- Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
- Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes. Der Stifter bestellt die anderen Vorstandsmitglieder des ersten Vorstandes. Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten berechtigt, ein Vorstandsmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen und/oder diese Bestimmung aufzuheben.
- Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt – mit Ausnahme des Stifters – vier Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet – soweit es nicht auf Lebenszeit berufen ist – mit Vollendung dessen 80. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt gegebenenfalls jedoch solange über das 80. Lebensjahr hinaus im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium zu ersetzen. Von dem Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzende.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Landesstiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
- Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
- Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
- Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10
Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von dem Stifter berufen.
- Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet mit Vollendung dessen 80. Lebensjahres. Das Kuratoriumsmitglied bleibt gegebenenfalls jedoch solange über das 80. Lebensjahr hinaus im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
- Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Landesstiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes,
- Zuwahl von vorzeitig ausgeschiedenen Kuratoriums-Mitgliedern,
- Abberufung von Kuratoriums-Mitgliedern aus wichtigem Grund gemeinsame mit dem Vorstand.
- Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
- Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
- Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Satzungsänderung
- Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Anerkennung der Stiftungsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13
Zweckerweiterung, Zweckänderung,
Zusammenlegung, Auflösung
- Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
- Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung werden erst nach Anerkennung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Stifterverband der Deutschen Wissenschaft e. V. in 45239 Essen, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 15
Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Reinland-Pfalz geltenden Stiftungsrechts.
- Stiftungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
- Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes sowie Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, sind unaufgefordert vorzulegen.
